Vor allem in deutschen Großstätten sind die Mieten in den letzten Jahren explodiert. Als Student oder Geringverdiener eine erschwingliche Mietwohnung zu bekommen ist nahezu unmöglich. Es sei denn, es findet sich die Möglichkeit die Traumwohnung mit einer Mietbürgschaft abzusichern.

Was ist eine Mietbürgschaft?

Nicht gezahlte Mieten und vor allem Mietnomadenverursachen bei deutschen Vermietern jährlich Mietschulden in Millionenhöhe.

Daher muss, wer in Deutschland eine Wohnung anmieten will, zur Absicherung des Vermieters eine Barkaution hinterlegen. Doch ein Umzug ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, sodass nicht jedem Mieter die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses zahlen kann. Viele Bewerbung für eine Wohnung sind an der Kautionszahlung gescheitert. Das bedeutet aber nicht, dass nur solvente Mieter die Chance haben, in ihre Traumwohnung zu ziehen. Hier bietet sich eine Mietbürgschaft als Alternative zur herkömmlichen Kautionszahlung an. Mit der Mietbürgschaft wird eine dritte Person verpflichtet, bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung für den Mieter schuldrechtlich einzutreten.

Die erweiterte Mietbürgschaft

Die Mietbürgschaft hat die die gleiche Funktion wie eine Mietkaution. Dass bedeutet, sie sichert die Mietvereinbarung bis zu einer Höchstsumme von bis zu drei Nettomieten ab. Doch immer mehr Vermieter gehen dazu über, die Deckungsleistung der Mietbürgschaft über die gesetzliche Kautionssumme hinaus zu erweitern. Mit dieser erweiterten Bürgschaft ist es dem Vermieter beispielsweise möglich, Gerichtskosten, Anwaltskosten und andere durch den Vermieter verursachte Ausgaben erstattet zu bekommen, selbst wenn der eigentliche Mieter nicht zahlungsfähig ist.

Wer kann Bürge werden?

Im Prinzip kann Jeder volljährige Bürger in eine Mietbürgschaft unterschreiben. Doch nicht jeder Mietbürge wird vom Vermieter akzeptiert. Zu den Bürgschaften, die von Vermietern in der Regel anerkannt werden gehören :

1. Bankbürgschaften

In diesem Fall tritt eine Bank als Bürge ein. Dafür muss der Mieter an das Geldinstitut eine monatliche Gebühr bezahlen, wodurch sich allerdings die Höhe der Kautionssumme entsprechend erhöht.

2. Bürgschaften von Eltern und Verwandten

Hier handelt es sich um einen sogenannte private Bürgschaft, bei der die Eltern oder andere verwandte Personen als Bürgen eingetragen werden. Die meisten Vermieter akzeptieren eine Private Bürgschaft allerdings nur wenn der Bürge über ein entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügt.

TIPP: Da bei einer privaten Mietbürgschaft keine Gebühren anfallen, ist dies Alternative für den Mieter besonders vorteilhaft.

HINWEIS: Um im Falle einer Zwangsvollstreckung die zu erstattenden Kosten niedrig zu halten, sollte die private Bürgschaft auf die Höhe einer gewöhnlichen Mietkaution beschränkt werden.

3. Bürgschaften von Versicherungen

Einige Versicherungen übernehmen auch Mietbürgschaften für ihre Kunden. Allerdings ist das, wie bei der Bankbürgschaft mit der Zahlung von monatlichen Gebühren verbunden.

Welche Formen von Mietbürgschaften gibt es?

Es gibt zwei Formen von Mietbürgschaften, die Ausfallbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft

Mehr zur Mietbürgschaft: https://www.vexcash.com/blog/mietbuergschaft/

1. Die Ausfallbürgschaft

Bei dieser Form der Bürgschaft ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Zahlung der ausstehenden Miete zuerst vom Mieter zu verlangen(sogenannte Vorausklage). Zahlt dieser nicht, kann der Bürge zur Zahlung aufgefordert werden.

Mehr zur Ausfallbürgschaft: http://www.buergschaften.ws/ausfallbuergschaft.html

2. Selbstschuldnerische Bürgschaft

Liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor, kann sich der Vermieter an den Mieter selbst oder alternativ direkt an den Bürgen wenden. Die Einrede der Vorausklage hat der Bürge in diesem Fall nicht.

Mehr zur Selbstschuldnerrischen Bürgschaft: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=B%FCrgschaft__Selbstschuldnerische-B%FCrgschaft

Kann die Bürgschaft gekündigt werden?

Die Mietbürgschaft ist rechtlich untrennbar mit dem jeweiligen Mietvertrag verbunden. Somit endet die Bürgschaft erst dann, wenn der Mietvertrag gekündigt und von den Vertragsparteien Rechtswirksam aufgelöst wurde.